192

§ 192 KAGB

Zulässige Vermögensgegenstände

1

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen inländischen OGAW nur die in den §§ 193 bis 198 genannten Vermögensgegenstände erwerben.

2

Edelmetalle und Zertifikate über Edelmetalle dürfen von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen inländischen OGAW nicht erworben werden.

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KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

DE Bund
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