191

§ 191 VAG

Oberste Vertretung

2

Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt auch § 134 Absatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend.

3

Genussrechte im Sinne des § 214 Absatz 2 dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt werden.

4

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

5

Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

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VAG

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DE Bund
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