191

§ 191 UmwG

Einbezogene Rechtsträger

(1)

Formwechselnde Rechtsträger können sein:

1.

eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;

2.

Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);

3.

eingetragene Genossenschaften;

4.

rechtsfähige Vereine;

5.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

6.

Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2)

Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:

1.

eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;

2.

Kapitalgesellschaften;

3.

eingetragene Genossenschaften.

(3)

Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.

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UmwG

Umwandlungsgesetz

DE Bund
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