191

§ 191 AktG

Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

1

Vor der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteilsrechte nicht übertragen, neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.

2

Die vorher ausgegebenen neuen Aktien und Zwischenscheine sind nichtig.

3

Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

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AktG

Aktiengesetz

DE Bund
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