190

§ 190 AO

Zuteilungsverfahren

1

Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid.

2

Die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

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AO

Abgabenordnung

DE Bund
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