19

§ 19 VwVG

Kosten

(1)
1

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben.

2

Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.

(2)
1

Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben.

2

Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro.

3

Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.

(3)

Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.

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VwVG

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

DE Bund
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