19

§ 19 SGB 11

Begriff der Pflegeperson

1

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

2

Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 11

Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung

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