19

§ 19 VwKostG M-V

Stundung, Niederschlagung und Erlaß

1

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen auf Zahlung von Verwaltungsgebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung.

2

In Fällen, in denen ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.

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VwKostG M-V

Landesverwaltungskostengesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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