19

§ 19 LVwVfG

Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse

(1)
1

Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzunehmen.

2

Er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen.

3

An Weisungen ist er nicht gebunden.

(2)

§ 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

(3)
1

Der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren Rechtsträger Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren Auslagen.

2

Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

3

Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

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LVwVfG

Landesverwaltungsverfahrensgesetz

BW Baden-Württemberg
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