19

§ 19 LVwVG

Ausübung der Befugnisse der Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsbehörde in besonderen Fällen

(1)
1

Die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde werden von ihrer Kasse ausgeübt.

2

Dies gilt nicht, wenn aufgrund von Bundesrecht eine andere Regelung getroffen ist.

(2)

Werden die Kassengeschäfte von einer anderen Behörde hauptamtlich verwaltet, so ist diese Behörde Vollstreckungsbehörde; werden sie nicht hauptamtlich verwaltet, so ist die von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bestimmte Behörde Vollstreckungsbehörde.

(3)
1

Ist eine Behörde, deren Kassengeschäfte nicht hauptamtlich verwaltet werden, durch Bundesrecht als Vollstreckungsbehörde bestimmt, so übt sie ihre Befugnisse als Vollstreckungsbehörde selbst aus.

2

Dies gilt auch, wenn die Bestimmung der Behörde dem Landesrecht vorbehalten ist.

(4)
1

Kommunale Gebietskörperschaften können untereinander oder mit anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eine gemeinsame Vollstreckungsbehörde bestimmen.

2

Die Kassengeschäfte der gemeinsamen Vollstreckungsbehörde müssen hauptamtlich verwaltet werden.

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LVwVG

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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