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§ 19 LKG

Verzicht auf die Rückforderung von Fördermitteln

Es gilt § 59 LHO mit der Maßgabe, dass im Falle einer nach den Nebenbestimmungen der Bewilligung oder nach allgemeinem Haushaltsrecht vorzunehmenden Rückforderung von dieser abgesehen werden kann, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der Krankenhausplanungsbehörde aus dem Krankenhausplan ausscheidet oder das Krankenhaus versorgungsrelevante Strukturveränderungen im Einvernehmen mit der Krankenhausplanungsbehörde vornimmt und die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde.

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LKG

Landeskrankenhausgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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