§ 18 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 4 Absatz 3 Buchstabe b des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 21 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung.
Aus diesem Beamtenverhältnis ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung.
Die Unfallfürsorge bleibt davon unberührt.