19

§ 19 LBeamtVG NRW

Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

1

§ 18 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 4 Absatz 3 Buchstabe b des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 21 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung.

2

Aus diesem Beamtenverhältnis ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung.

3

Die Unfallfürsorge bleibt davon unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBeamtVG NRW

Landesbeamtenversorgungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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