19

§ 19 KAG

Zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und anderen Tageseinrichtungen nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz (Elternbeiträge) wird auf § 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verwiesen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KAG

Kommunalabgabengesetz

BW Baden-Württemberg
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