19

§ 19 BbgPolG

Behandlung festgehaltener Personen

(1)
1

Wird eine Person aufgrund von § 12 Absatz 2 Satz 3 (auch in Verbindung mit § 28b Absatz 2), § 15 Absatz 3 oder § 17 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben.

2

Sie ist über die ihr zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

(2)
1

Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Rechtsbeistand ihrer Wahl beizuziehen und einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird.

2

Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung.

3

Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht.

4

Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabengebiet obliegt.

(3)
1

Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden.

2

Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden.

3

Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.

(4)

Sind medizinische Behandlungen erkennbar erforderlich oder benötigt der Betroffene Medikamente, sind unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, die auch die ärztliche Begutachtung der Gewahrsamsfähigkeit umfassen.

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