19

§ 19 BEEG

Kündigung zum Ende der Elternzeit

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

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BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

DE Bund
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