18a

§ 18a VerfGHG

Auskunft über personenbezogene Daten

Betreffen außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Verfassungsgerichtshofs personenbezogene Daten, so gelten die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung treffen.

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VerfGHG

Gesetz über den Verfassungsgerichtshof

BE Berlin
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