18a

§ 18a BetrAVG

Verjährung

1

Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren.

2

Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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BetrAVG

Betriebsrentengesetz

DE Bund
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