Die Polizei- und Ordnungsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift weiterverarbeiten, sofern dies
zur Erfüllung derselben Aufgabe und
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung derselben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
erforderlich ist.
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist.
Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 erlangt wurden, muss eine dringende Gefahr im Sinne des § 185 Absatz 3 vorliegen.
Die Polizei- und Ordnungsbehörden dürfen personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift
mindestens
vergleichbar schwerwiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet oder
vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen und
sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
zur Verhütung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
zur Abwehr von Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen.
Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist.
Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass eine dringende Gefahr im Sinne des § 185 Absatz 3 vorliegen muss.
Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Absätze 1 bis 3 beachtet werden.