187

§ 187 InsO

Befriedigung der Insolvenzgläubiger

(1)

Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.

(2)
1

Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind.

2

Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.

(3)
1

Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen.

2

Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.

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InsO

Insolvenzordnung

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