186

§ 186 BGB

Geltungsbereich

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

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BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

DE Bund
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