184

§ 184 ZPO

Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post

(1)
1

Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat.

2

Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2)
1

Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

2

Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen.

3

In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen.

4

Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

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