184

§ 184 BewG

Bewertung im Ertragswertverfahren

(1)

Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.

(2)

Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

(3)
1

Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks.

2

Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.

(4)

Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert abgegolten.

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BewG

Bewertungsgesetz

DE Bund
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