183

§ 183 BGB

Widerruflichkeit der Einwilligung

1

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

2

Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

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