Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten
Wohnungseigentum,
Teileigentum,
Ein- und Zweifamilienhäuser.
Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten
Mietwohngrundstücke,
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.
Im Sachwertverfahren sind zu bewerten
Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,
sonstige bebaute Grundstücke.