18

§ 18 UStDV

Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt

1

Bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

2

Zusätzlich soll der Unternehmer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist.

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UStDV

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

DE Bund
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