18

§ 18 SchwbVWO

Voraussetzungen

Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchwbVWO

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

DE Bund
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