Das Land gewährt den anerkannten Ersatzschulen auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten.
Die Finanzhilfe kann, wenn der Schulträger die Anerkennungsvoraussetzungen an einer anderen allgemeinbildenden Schule derselben Schulform im Land Sachsen-Anhalt bereits erbracht hat, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen öffentlichen Schulträger vor Ablauf der Dreijahresfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 2, jedoch nicht vor Ablauf des ersten Schuljahres, gewährt werden.
Im zweiten Schuljahr beträgt die Finanzierung 75 v. H., danach 100 v. H. der Finanzhilfe gemäß § 18a.
Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn ein Schulträger die Anerkennungsvoraussetzungen für eine Ersatzschule, an der zusätzlich ein Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann, bereits in einem anderen Bundesland erbracht hat.
Die Finanzhilfe erhalten auch Ersatzschulen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen. § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Die Gewährung der Finanzhilfe setzt die Gemeinnützigkeit des Schulträgers im Sinne des § 52 der Abgabenordnung voraus.
Der Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht oder erlischt, wenn ein erwerbswirtschaftlicher Gewinn erzielt oder erstrebt wird.
Die staatlichen Zuschüsse gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden nur insoweit gewährt, als kein Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe besteht.
Die Personalkosten für die nach § 16a Abs. 9 mit Dienstbezügen beurlaubten Lehrkräfte werden auf die Finanzhilfe angerechnet.
Bei den berufsbildenden Schulen werden für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe diejenigen Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt, die im Rahmen von Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Maßnahmen anderer Träger, die von der öffentlichen Hand bezuschusst werden, die Schule besuchen.
Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und für die aufgrund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden.