18

§ 18 SchulG

Zusammenarbeit von Schulen

(1)
1

Benachbarte Schulen arbeiten pädagogisch eng zusammen.

2

Damit sollen insbesondere Lernangebote, Lehrverfahren sowie Lehr- und Lernmittel der beteiligten Schulen, insbesondere zwischen Grundschulen und Förderschulen sowie Schulen der Sekundarstufen I und II, aufeinander abgestimmt werden.

3

Dies dient der gemeinsamen Grundbildung innerhalb der differenzierten Bildungsangebote und fördert die Durchlässigkeit zwischen den Schularten.

(2)

Die Schulen der Sekundarstufe I sowie die Förderschulen arbeiten darüber hinaus eng mit den berufsbildenden Schulen zusammen.

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SchulG

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