18

§ 18 SPolDVG

Erhebung personenbezogener Daten

(1)

Die Polizei darf personenbezogene Daten über die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 4 genannten Personen erheben, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist und die §§ 28 bis 42 die Erhebungsbefugnisse nicht besonders regeln.

(2)

Die Vollzugspolizei darf personenbezogene Daten über die in § 17 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 4 genannten Personen erheben, soweit dies erfahrungsgemäß zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist und die Erhebungsbefugnisse in diesem Gesetz nicht besonders geregelt sind.

(3)
1

Die Polizei darf Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen aus allgemein zugänglichen Quellen, bei Behörden oder aufgrund freiwilliger Angaben über die in § 17 Absatz 1 Nummer 5 bis Nummer 8 genannten Personen erheben, soweit das zur Vorbereitung auf die Hilfeleistung in Gefahrenabwehrfällen erforderlich ist.

2

Eine verdeckte Erhebung personenbezogener Daten ist in diesen Fällen nicht zulässig.

3

Die nach Satz 1 bei Personen nach § 17 Absatz 1 Nummer 8 erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses zu löschen. § 23 Absatz 5 und 6 bleibt unberührt.

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SPolDVG

Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

SL Saarland
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