18

§ 18 SGB 1

Leistungen der Ausbildungsförderung

(1)

Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden.

(2)

Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 1

Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.