18

§ 18 MedienG LSA

Verlängerung der Zulassung

(1)
1

Auf Antrag des Rundfunkveranstalters kann seine Zulassung von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Zulassungsfrist um jeweils bis zu zehn Jahre verlängert werden.

2

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu entscheiden.

3

Wird diese Frist von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nicht eingehalten, so gilt die Zulassung für den beantragten Zeitraum als verlängert.

(2)

Sofern dem Rundfunkveranstalter eine terrestrische Übertragungskapazität zur Verfügung gestellt worden ist, die er zum Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerung der Zulassung nutzt, kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt diese Übertragungskapazität nach Maßgabe von § 13 ausschreiben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

MedienG LSA

Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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