18

§ 18 LEntG

Enteignungsantrag

(1)

Der Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist schriftlich bei der Enteignungsbehörde zu stellen.

(2)
1

Der Antragsteller hat die zur Beurteilung des Vorhabens und des Enteignungsantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen.

2

Er hat insbesondere den Enteignungsgegenstand genau zu bezeichnen und soll die Namen und Anschriften der Beteiligten angeben.

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LEntG

Landesenteignungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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