18

§ 18 HmbKHG

Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung

(1)
1

Die unmittelbar Beteiligten und die zuständige Behörde bilden den Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung.

2

Die zuständige Behörde führt den Vorsitz und die Geschäfte des Landesausschusses.

3

Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)
1

Von der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. werden fünf Vertreterinnen bzw. Vertreter, von den Landesverbänden der Krankenkassen unter Berücksichtigung des § 27 KHG vier Vertreterinnen bzw. Vertreter und von dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung eine Vertreterin bzw. ein Vertreter in den Landesausschuss entsandt.

2

An den Sitzungen des Landesausschusses können Vertreterinnen bzw. Vertreter der beteiligten Behörden teilnehmen.

(3)
1

Der Landesausschuss soll für die Aufstellung und Anpassung des Krankenhausplans sowie für die Aufstellung der Investitionsprogramme einvernehmliche Vorschläge erarbeiten.

2

Dafür sind vor allem die Ziele und Kriterien der Planung, insbesondere die planungserheblichen Rahmendaten sowie Entwürfe und Vorschläge zur Änderung der Planung unter jeweiliger Berücksichtigung der Folgekosten zu erörtern.

3

Der Landesausschuss kann darüber hinaus zu allen Fragen der Krankenhaus- und Investitionsplanung Stellung nehmen.

(4)
1

Der Landesausschuss kann zu seinen Beratungen Sachverständige und Vertreterinnen bzw. Vertreter der Krankenhausträger hinzuziehen, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung und Problematik des jeweiligen Gegenstandes geboten ist.

2

Dem Landesausschuss werden von den unmittelbar Beteiligten und der zuständigen Behörde für seine Entscheidungsfindung die notwendigen Auskünfte erteilt und Unterlagen zugänglich gemacht.

3

Die Mitglieder des Landesausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen erteilten Auskünfte verpflichtet; dies gilt nicht im Verhältnis zur entsendenden Stelle.

(5)
1

Erzielt der Landesausschuss in seinen Beratungen nach Absatz 3 kein Einvernehmen, ist erneut zu beraten mit dem Ziel, einvernehmliche Regelungen herbeizuführen.

2

Danach entscheidet die zuständige Behörde letztverantwortlich.

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