18

§ 18 HDSIG

Personal- und Sachausstattung

(1)
1

Der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

2

Sie ist im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

3

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags nimmt die Personal- und Sachausstattung nach Auswahl der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten vor.

(2)
1

Die Beamtinnen und Beamten werden von der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten ausgewählt und auf deren oder dessen Vorschlag durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags ernannt.

2

Ihre Dienstvorgesetzte oder ihr Dienstvorgesetzter ist die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind.

3

Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte übt für die bei ihr oder ihm tätigen Beamtinnen und Beamten die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach dem Hessischen Disziplinargesetz aus.

4

Für sonstige Beschäftigte gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

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HDSIG

Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz

HE Hessen
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