18

§ 18 BPersVG

Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter

(1)

Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.

(2)

Frauen und Männer sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis in der Dienststelle vertreten sein.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.