18

Artikel 18 AEUV

(ex-Artikel 12 EGV)

1

Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

2

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

EU Europa
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