179

§ 179 AktG

Beschluß der Hauptversammlung

(1)
1

Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung.

2

Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.

(2)
1

Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.

2

Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen.

3

Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.

(3)
1

Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung geändert werden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre.

2

Über die Zustimmung haben die benachteiligten Aktionäre einen Sonderbeschluß zu fassen.

3

Für diesen gilt Absatz 2.

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