1789

§ 1789 BGB

Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels

(1)
1

Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen.

2

Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.

(2)
1

Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend.

2

Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen.

3

Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.

(3)

Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.

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