178

§ 178 SGG

1

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

2

Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

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SGG

Sozialgerichtsgesetz

DE Bund
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