177a

§ 177a HGB

1

§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist.

2

Der in § 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

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HGB

Handelsgesetzbuch

DE Bund
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