176

§ 176 VVG

Anzuwendende Vorschriften

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VVG

Versicherungsvertragsgesetz

DE Bund
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