176

§ 176 VAG

Mitgliedschaft

1

Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten.

2

Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet.

3

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die Mitgliedschaft, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört.

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VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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