176

§ 176 AktG

Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers

(1)
1

Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen.

2

Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern.

3

Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat.

4

Satz 3 ist auf Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute nicht anzuwenden.

(2)
1

Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen.

2

Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses.

3

Der Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.

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