1752

§ 1752 BGB

Beschluss des Familiengerichts, Antrag

(1)

Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

(2)
1

Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden.

2

Er bedarf der notariellen Beurkundung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.