Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden.
Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden.
Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird.
Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.