1750

§ 1750 BGB

Einwilligungserklärung

(1)
1

Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären.

2

Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

3

Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.

(2)
1

Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden.

2

Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3)
1

Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden.

2

Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

3

Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

(4)
1

Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird.

2

Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.

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