175

§ 175 VAG

Haftung für Verbindlichkeiten

1

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

2

Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.

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VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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