175

§ 175 StPO

Anordnung der Anklageerhebung

1

Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage.

2

Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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