173

§ 173 ZVG

1

Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme.

2

Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen.

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ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

DE Bund
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