173

§ 173 VVG

Anerkenntnis

(1)

Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.

(2)
1

Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden.

2

Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.

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VVG

Versicherungsvertragsgesetz

DE Bund
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