173

Art. 173 BayStVollzG

Aufsichtsbehörde

(1)

Das Staatsministerium der Justiz führt die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten (Aufsichtsbehörde).

(2)
1

Soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen.

2

Hierzu können Fachberater oder Fachberaterinnen bestellt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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